Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Sankt Augustin (ots)
Die Bundespolizei in Nordrhein-Westfalen wird eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Mitführen gefährlicher Gegenstände an Bahnhöfen zeitweise untersagt. Die Verfügung zielt darauf ab, die Sicherheit und Ordnung in den öffentlichen Verkehrsräumen, insbesondere an Bahnhöfen, die zur Anreise zu den Weihnachtsmärkten stark genutzt werden, zu gewährleisten und potenzielle Gefahren präventiv zu minimieren.
Sicherheitsrelevante Ereignisse wie beispielsweise in Solingen oder Siegen zeigen, dass Maßnahmen zur Verhinderung des Mitführens gefährlicher Gegenstände im Zusammenhang mit Veranstaltungen essentiell sind.
Mehr als sechs Millionen Reisende bundesweit und 2,2 Millionen Menschen in NRW nutzen im Durchschnitt täglich das Verkehrsmittel Bahn. Die Bahnhöfe sind insbesondere bei Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkten in den Städten sehr stark frequentiert und werden zur An- und Abreise genutzt.
Gewaltdelikte stellen in diesem Zusammenhang ein bedeutsames Kriminalitätsphänomen dar. Die Anzahl der durch die Bundespolizei festgestellten Gewaltdelikte auf Bahnanlagen in NRW ist auf einem hohen Niveau und 2024 im Vergleich zum Vorjahr weiter gestiegen.
Die Bundespolizei leistet mit der Allgemeinverfügung an den Bahnhöfen als Gefahrenfilter einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit bei Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen. Die Allgemeinverfügung stellt einen wichtigen Baustein in der Bekämpfung der Gewaltkriminalität mittels gefährlicher Gegenstände dar.
Ab dem 15.11.2024, 14:00 Uhr bis zum 23.12.2024, 24:00 Uhr gilt an insgesamt 26 Bahnhöfen in Nordrhein-Westfalen die Allgemeinverfügung zum Mitführverbot gefährlicher Gegenstände. Von der Maßnahme erfasst sind nachfolgende Bahnhöfe:
Köln Hbf., Köln Messe/Deutz, Siegburg/Bonn, Bonn Hbf., Siegen Hbf., Düsseldorf Hbf., Duisburg Hbf., Oberhausen Hbf., Dortmund Hbf., Bochum Hbf., Unna Hbf., Mülheim (Ruhr) Hbf., Gelsenkirchen Hbf., Recklinghausen Hbf., Essen Hbf., Essen Steele, Wanne-Eickel Hbf., Herne, Hagen Hbf., Münster Hbf., Bielefeld Hbf., Hamm Hbf., Aachen Hbf., Aachen West, Aachen Rothe Erde und Herzogenrath.
Sie gilt jeweils im Zeitraum Montag bis Donnerstag von 14:00 Uhr bis 23:00 Uhr und Freitag, 14:00 Uhr durchgehend bis Sonntag, 24:00 Uhr.
Der Geltungsbereich umfasst im oben genannten Zeitraum, die Gebäudekomplexe der Bahnhöfe inklusive der Gleisanlagen. Ausgenommen sind die jeweiligen U-Bahn/Stadtbahn- Bereiche.
Zur Durchsetzung der Verfügung wird die Bundespolizei verstärkt Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen. Reisende sollten sich darauf einstellen, dass vermehrt Gepäckstücke und Taschen auf das Mitführen gefährlicher Gegenstände überprüft werden. Verstöße gegen das Mitführverbot können mit einem Platzverweis, Bahnhofsverbot bzw. Beförderungsausschluss oder einem Zwangsgeld geahndet werden sowie bei Verstößen gegen das Waffengesetz eine Ordnungswidrigkeit oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Mitführverbot umfasst gefährliche Gegenstände wie Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Messer, Beile und Pistolen), sowie Luftdruck und CO2-Waffen und alle weiteren Objekte, die potenziell zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen geeignet sind.
Seit 2018 hat die Bundespolizei in NRW bereits fast 40 solcher Allgemeinverfügungen anlassbezogen und zeitlich begrenzt an ausgewählten Bahnhöfen erfolgreich durchgeführt, zuletzt anlässlich der Fußballeuropameisterschaft an allen Spielorten sowie anlässlich der Sessionseröffnung des rheinischen Karnevals am 11.11.2024.
Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung wie Ausnahmen und Begriffsbestimmungen sind auf der Homepage der Bundespolizei (www.bundespolizei.de) abrufbar. Außerdem sind in den betroffenen Bahnhöfen Plakate ausgehangen, die auf die bevorstehende Verbotszone hinweisen.
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